§ 2097 BGB
Auslegungsregel bei Ersatzerben
Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Erbfolge Ersatz, Erbe nicht möglich, Erbverzicht Ersatz, Ersatz-Erbregel, Erbvertretung, Erbfall Ersatz, Ersatz für Erbe, Erbanspruch Ersatz, bvertretung