§ 21 BGB
Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Suchhilfen: Vereinsgründung, Eintragung Verein, Rechtsfähigkeit Verein, nicht wirtschaftlicher Verein, gemeinnütziger Verein, Vereinsrecht, einsgründung, tragung