§ 2102 BGB
Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Suchhilfen: Nacherbe werden, Ersatzerbe werden, Erbfolge Nacherbe, Erbfolge Ersatzerbe, Nachlass Ersatzerbe, Erbteil nach erstem Erben, Erbfolge nach Erstversterben, Erben nach Nacherbenregelung, stversterben, erbenregelung