§ 2143 BGB

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Suchhilfen: nachträgliche Erbhaftung, Wiederaufleben nach Erbfall, Erbfall Rechtsverhältnisse fortbestehen, Erbfall Belastungen reaktivieren, Nachlass Rechtsverhältnisse erneuern, bhaftung, aufleben, bestehen, lastungen