§ 2155 BGB
Gattungsvermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Suchhilfen: Erbe erhält Gegenstand nach Art, Vermächtnis ohne genaue Beschreibung, Gattungsvermächtnis auswählen, Erbteil nach Gattung bestimmen, Erbgegenstand nach Bedarf wählen, Erbmasse nicht konkret festgelegt, Erbrecht an Gattung statt Einzelstück, schreibung, stimmen