§ 2159 BGB

Selbständigkeit der Anwachsung

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Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

Suchhilfen: Anwachsung Erbe, Vermächtnis Anwachsung, Erbteil übergehen, Vermächtnisnehmer stirbt, Erbfolge bei Wegfall, Anwachsungsrecht, Vermächtnisübertragung, Erben durch Anwachsung, wachsung, gehen, mächtnisübertragung