§ 2170 BGB

Verschaffungsvermächtnis

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

Suchhilfen: Vermächtnis Gegenstand verschaffen, Vermächtnis Wert ersetzen, Vermächtnis nicht im Nachlass, Vermächtnis Erfüllungspflicht, Vermächtnis Entschädigung, schaffen, setzen, schädigung