§ 2178 BGB

Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

Suchhilfen: Vermächtnis bei ungeborenem Kind, Anfall Vermächtnis nach Geburt, Erbfall Vermächtnis Eintritt Ereignis, Vermächtnis Anfall bei späterer Geburt, Vermächtnis Bedachter erst nach Erbfall