§ 2286 BGB
Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.