§ 2319 BGB

Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

Suchhilfen: Pflichtteil verweigern, Miterbe haftet, Erbauseinandersetzung Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch Durchsetzung, Erben Haftung bei Pflichtteil, Pflichtteil nach Teilung, bauseinandersetzung, setzung