§ 2326 BGB

Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

Suchhilfen: Pflichtteil ergänzen, Erbteil halb, Pflichtteilsanspruch bei halbem Erbteil, Erbteil weniger als Hälfte, Pflichtteil Nachforderung, Erbteil halbieren, Pflichtteil Ergänzungsanspruch, gänzen, forderung