§ 235 BGB
Umtauschrecht
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Suchhilfen: Geld gegen Wertpapiere tauschen, Wertpapiere umtauschen, Sicherheitsleistung zurückgeben, Geld zurücktauschen, Wertpapiertausch, Sicherheit umtauschen, Geld hinterlegte Sicherheit tauschen, Wertpapiere zurückgeben, geben