§ 2373 BGB
Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Erbteil behalten, Vorausvermächtnis nicht mitverkaufen, Familienbilder nicht Teil des Kaufs, Nachlassanteil nach Kauf, Erbteil im Kaufvertrag ausschließen, Erbteil nicht mitverkaufen, halten, verkaufen, schließen