§ 291 BGB

Prozesszinsen

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Zinsen ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen bei Geldschuld, Zinsen ohne Verzug im Verfahren, Zinsforderung im Rechtsstreit, Zinsen bei fälliger Schuld im Prozess, Zinsen bei Klageerhebung, fahren