§ 298 BGB

Zug-um-Zug-Leistungen

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Suchhilfen: Zug-um-Zug Leistung, Gegenleistung verweigern, Leistungsaustausch Verzug, Leistungspflicht Gegenleistung, Verzugsgrund bei fehlender Gegenleistung, Leistung nicht angenommen, Gegenleistungspflicht im Vertrag, Verzug bei verweigerter Gegenleistung, genommen