§ 304 BGB
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Suchhilfen: Mehraufwendungen ersetzen, Kosten für erfolgloses Angebot, Aufbewahrungskosten, Erhaltungskosten, Gläubigerverzug, Schuldner Ersatzanspruch, Kosten bei Verzugsfall, Aufwandserstattung, setzen, bewahrungskosten, haltungskosten, wandserstattung