§ 317 BGB
Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Suchhilfen: Leistung durch Dritte bestimmen, billiges Ermessen bei Leistung, Drittbestimmung Vertragsleistung, Durchschnittssumme bei Leistung, Mehrere Dritte vereinbaren Leistung, Übereinstimmung aller Dritter, Leistungshöhe von Dritten festlegen, stimmen, messen, tragsleistung, einbaren, einstimmung