§ 324 BGB

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Suchhilfen: Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Vertragspflicht nicht einhalten, Unzumutbarkeit des Vertrags, Rücktritt bei Unzumutbarkeit, Pflichtverletzung im Vertrag, Vertrag zurücktreten bei Pflichtverstoß, Vertragspflichtverletzung Rücktritt, halten, treten, tragspflichtverletzung