§ 327r BGB
Änderungen an digitalen Produkten
- 1.
- der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
- 2.
- dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
- 3.
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
- 1.
- Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
- 2.
- die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4.
(3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen Produkts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Information nach Absatz 2 zu laufen. Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Information, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Zugangs der Information der Zeitpunkt der Änderung.
- 1.
- die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder
- 2.
- dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.
(5) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil des Paketvertrags die Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzuwenden.
Suchhilfen: digitale Produktänderung, Software-Update Kosten, Nutzungsrecht ändern, Vertrag wegen Update kündigen, Information über Produktänderung, Zugriffsbeschränkung bei Update, Verbraucherrechte bei Softwareänderung, griffsbeschränkung