§ 329 BGB
Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
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Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Suchhilfen: Erfüllungsübernahme, Erfüllungsanspruch Dritter, Schuldnerleistung durch Dritte, Erfüllungsgehilfe, Leistung von einem Dritten, Erfüllungsleistung ohne Schuldübernahme, Drittschuldnerleistung, füllungsleistung