§ 368 BGB

Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Suchhilfen: Quittung verlangen, Empfangsbestätigung, Leistung bestätigen, Schriftliche Empfangsbestätigung, Beleg für Zahlung, Nachweis des Empfangs, Zahlungsbestätigung anfordern, Schuldner Quittungsanspruch, langen, stätigen