§ 402 BGB
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Suchhilfen: Auskunftspflicht Gläubiger, Urkundenauslieferung, Forderungsnachweis erbringen, Beweisdokumente übergeben, Information zur Forderung geben, Unterlagen an neuen Gläubiger liefern, Nachweisunterlagen aushändigen, bringen, lagen, weisunterlagen, händigen