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Gesetze/ BGB /Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse/Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse/Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher/Untertitel 2 – Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 509 BGB

(weggefallen)

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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