§ 515 BGB

Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Suchhilfen: kostenlose Ratenzahlung, Kredit ohne Zinsen, Verbraucher Finanzierungshilfe, kostenlose Darlehenshilfe, Zahlungsaufschub gewähren, Kostenlose Zahlungsfrist, Finanzierung ohne Entgelt, Verbraucher Zahlungsaufschub