§ 520 BGB

Erlöschen eines Rentenversprechens

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

Suchhilfen: Rentenversprechen erlöschen, Unterstützungszusage bei Tod, Schenkung Rückzahlung nach Tod, Rentenverpflichtung endet mit Tod, Versprechen Todesfall, Unterhaltspflicht nach Schenkung, Rentenanspruch erlischt bei Tod, löschen, sprechen