§ 555f BGB
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
- künftige Höhe der Miete.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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