§ 600 BGB
Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Verleih Mängelhaftung, Schadensersatz bei Mangel, arglistige Täuschung Verleiher, Verleiher Haftung, Mangel im Verleih, Schaden durch Mangel, Verleihvertrag Haftung