§ 625 BGB

Stillschweigende Verlängerung

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

Suchhilfen: stillschweigende Vertragsverlängerung, Vertrag ohne Kündigung fortsetzen, unbefristete Anstellung nach Befristung, Verlängerung trotz Befristungsende, tragsverlängerung, setzen, stellung, fristung, längerung