§ 636 BGB

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Suchhilfen: Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz bei Mängeln, Nacherfüllung verweigern, Unzumutbare Leistung, Unternehmer verweigert Nachbesserung, Mängelhaftung Rücktritt, Vertragsrücktritt wegen Mangel, Schadensersatz statt Nacherfüllung, erfüllung, besserung