§ 647 BGB

Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Suchhilfen: Herstellerpfandrecht, Werkpfandrecht, Pfandrecht bei Reparatur, Sicherungsrecht für Unternehmer, Pfand an hergestellten Sachen, Pfand bei Ausbesserung, Unternehmerpfand, Sicherungsübereignung von Werk, besserung