§ 668 BGB

Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Suchhilfen: Geld verwenden Zinsen, Verzinsung fremden Geldes, Zinsanspruch Beauftragter, Zinszahlung bei Geldnutzung, Zinspflicht bei Auftrag, Verzinsung bei Geldverwendung, Zinsforderung bei Nutzung, wenden, zinsung