§ 685 BGB
Schenkungsabsicht
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Suchhilfen: Schenkung ohne Gegenleistung, Geschenk ohne Rückforderungsanspruch, Zuwendung ohne Gegenwert, Schenkung Rücktritt, Unentgeltliche Zuwendung, Absicht bei Schenkung, Schenkung Rückforderung, leistung, wendung