§ 728a BGB
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Fußnoten
(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)
Suchhilfen: Ausschluss aus Gesellschaft, Gewinn‑Verlust‑Anteil, Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, Haftung nach Austritt, reichen