§ 738 BGB

Anmeldung des Erlöschens

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

Suchhilfen: Liquidation beenden melden, Eintrag Löschung Gesellschaftsregister, Liquidator Meldung Erlöschen, Gesellschaftsauflösung eintragen, Eintragung Auflösung Gesellschaft, enden, löschen, tragen, tragung, lösung