§ 740b BGB
Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Vermögensverteilung, Gesellschafterausgleich, Gemeinschaftsvermögen teilen, Gewinnverteilung, Schuldenregulierung, Auseinandersetzung beenden, Gemeinschaftsvermögen aufteilen, mögensverteilung, einandersetzung, enden