§ 763 BGB
Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
Suchhilfen: Lotterievertrag abschließen, Ausspielvertrag prüfen, Staatliche Genehmigung Lotterie, Gewinnspiel Vertrag, Lotterie Teilnahmebedingungen, Ausspielung Genehmigung, Lotterie Vertrag ungültig, Lotterie rechtlich zulässig, schließen, spielung