§ 789 BGB
Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Zahlungsanweisung anzeigen, Anweisung nicht ausführen melden, Zahlungsauftrag ablehnen Hinweis, Empfänger muss Anzeige machen, Anweisung verweigern melden, Leistungszeit vor Annehmen Anzeige, zeigen, weisung, führen, lehnen, nehmen