§ 815 BGB
Nichteintritt des Erfolgs
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Suchhilfen: Rückforderung bei erfolgloser Leistung, Leistung ohne Erfolg zurückverlangen, Erfolgseintritt unmöglich Rückzahlung, Vertragliche Leistung ohne Erfolg, Leistender verhindert Erfolg, Leistung zurückfordern bei Unmöglichkeit, verlangen