§ 822 BGB
Herausgabepflicht Dritter
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: unberechtigte Bereicherung zurückgeben, Zuwendung ohne Rechtsgrund Rückforderung, Dritter muss Herausgabe leisten, unentgeltliche Zuwendung Rückgabe, Bereicherungsanspruch gegen Dritte, reicherung, geben, wendung