§ 868 BGB
Mittelbarer Besitz
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: indirekter Besitz, Besitz durch Nießbrauch, Mieter Besitzrechte, Pächter Besitz, Pfandgläubiger Besitz, Verwalter Besitz, Besitzberechtigung auf Zeit, Besitzverhältnis mittelbar, sitzberechtigung