§ 911 BGB

Überfall

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Suchhilfen: Früchte fallen Nachbargrundstück, Obstüberhang Nachbarschaft, Fruchtabwurf Nachbar, Obstverlust Nachbargrund, Nachbarschaftsrecht Früchte, Fruchtüberfall Grundstück, Obst auf fremdem Grund