§ 948 BGB

Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Suchhilfen: Sachen vermischen, untrennbare Vermischung, Mischgut trennen, Vermischung Kosten, Mischung Eigentumsrecht, Anspruch bei Vermischung, Rückgabe vermischter Sachen, mischen