§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen ☆ 📖 Am Stück lesen Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.