§ 985 BGB Herausgabeanspruch ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.