§ 992 BGB

Haftung des deliktischen Besitzers

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Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

Suchhilfen: Haftung des Besitzers, Schadensersatz bei Besitzstörung, Eigenmacht im Besitz, Unerlaubte Besitzverschaffung, Deliktischer Besitzer Haftung, Eigentümergegenstand Rückgabeanspruch, Besitzrechtliche Schadenspflicht, Verletzung des Eigentumsrechts, sitzstörung, sitzverschaffung, letzung