§ 996 BGB

Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

Suchhilfen: Ersatz für nützliche Verwendung, Verbesserungen am Besitz, Kosten für Instandhaltung, Entschädigung für Nutzung, Besitzer Ersatzanspruch, Wertsteigerung durch Nutzung, Haftung vor Rechtsöffnung, Ersatz vor Rechtsöffnung, wendung, besserungen, schädigung