§ 11 BGleiSV

Barrierefreie Kommunikation

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Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Kommunikationshilfen beantragen, barrierefreie Dokumente Verwaltung, inklusive Kommunikation, Hilfsmittel für Kommunikation, Zugängliche Kommunikation für Behinderte, antragen, waltung