§ 4 BGleiSV

Verschwiegenheit

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Die schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

Suchhilfen: Verschwiegenheit Schlichtung, Vertraulichkeit Mediation, Schlichtungsgeheimnis, Geheimhaltung Schlichtungsverfahren, Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Schlichtungsparteien Geheimhaltung, pflichtung