I. BGSBDODAnO 1999

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Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026