§ 19 BPolG – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026